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Ius Sanguinis (auch ius sanguis, Jus Sanguinis, lat. „Recht des Blutes“ (→ Blutsverwandtschaft)) bezeichnet das Prinzip, nach dem ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder verleiht, deren Eltern oder mindestens ein Elternteil selbst Staatsbürger dieses Staates sind. Es wird daher auch „Abstammungsprinzip“ genannt. Es gilt in den meisten Staaten allein oder in Verbindung mit dem Ius Soli.
Das insbesondere im angelsächsischen Rechtskreis herrschende Geburtsortsprinzip (ius soli) ist ein anderes Prinzip des Staatsbürgerschaftserwerbs und knüpft an den Geburtsort an. Es wird in manchen Staaten (z. B. Frankreich) neben dem Ius Sanguinis oder in Ergänzung zu diesem praktiziert.
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Im Deutschen Reich galt das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870.
1914 trat das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft. Die neue Regelung definierte eine reichseinheitliche Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Länder, verankerte rechtlich das Abstammungsprinzip und schaffte das teilweise noch geltende Geburtsortprinzip ab. Dieses Gesetz galt in Deutschland weiter.
Das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahre 2000 setzt neben dem Abstammungsprinzip verstärkt das Geburtsortprinzip (Ius Soli) ein.
Das Schweizer Bürgerrecht wird ausschliesslich durch Abstammung an Kinder übertragen. Jeder Schweizer erbt (in der Regel von seinem Vater) den Heimat- oder Bürgerort. Als Bürger einer Bürgergemeinde hat er automatisch auch das Schweizer Bürgerrecht. Wohnort der Eltern und Geburtsort sind für diesen Vorgang unerheblich.
Einbürgerungen sind an sehr strenge Bedingungen geknüpft und für die Betroffenen mit langen Wartezeiten und teilweise hohen Kosten verbunden. Wer eingebürgert werden will, ersucht um das Bürgerrecht einer Schweizer Gemeinde, womit er auch das Bürgerrecht des Bundes erhält.
Siehe Rückkehrgesetz
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