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Ubiquitäre)
Die Allgegenwart oder Allgegenwärtigkeit (lateinisch: Omnipräsenz oder Ubiquität) bedeutet allgemein zu jeder Zeit an jedem Ort präsent zu sein. Die Allgegenwart bezieht sich dabei sowohl auf Personen als auch auf unbelebte Gegenstände.
[Bearbeiten] Religion und Philosophie
Die oben genannte Gruppe von Begriffen hatte ursprünglich religiöse und philosophische Bedeutung. Dort bezieht sich der Begriff auf die Allgegenwart von Gott und wird auch heute noch in diesem Zusammenhang von verschiedenen Religionen verwendet.
Siehe auch: Allgegenwart (Theologie)
[Bearbeiten] Weitere Bedeutungen
Darüber hinaus wird der Begriff „Omnipräsenz“ unter anderem in der Psychologie, Soziologie und Philosophie verwendet und dort auf kulturspezifische Phänomene angewandt. So wird Omnipräsenz beispielsweise häufig in Verbindung mit der Omnipotenz, also Allmacht und ähnlichen, verwandten Begriffen und Sachverhalten gebraucht.
Der Begriff „Allgegenwart“ oder „Omnipräsenz“ lässt sich auch räumlich und/oder zeitlich eingeschränkt verwenden und kann sich sowohl auf ein Individuum als auch auf eine bestimmte Gruppe oder anderes beziehen.
Allgegenwärtig bzw. omnipräsent im weiteren Sinne ist so zum Beispiel jede Verhaltensweise, Aussage, Denkweise, Sache, Person etc., welche in einem näher spezifizierten zeitlichen, räumlichen, kulturellen, sozialen Rahmen immer und/oder überall vorzufinden ist.
Der Begriff „Ubiquität“ wird in verschiedenen Gegenstandsbereichen und Fachdisziplinen verwendet:
- In den Naturwissenschaften sowie in den Wirtschaftswissenschaften: Ubiquitär sind dort zum Beispiel überall verfügbare Produktionsfaktoren wie Luft und Wasser.
- in der Mikrobiologie bedeutet "ubiquitär", dass verschiedene Krankheitserreger überall (in Gewässern, Böden, Tieren und Pflanzen) anzutreffen sind. Demgegenüber sind andere auf eine bestimmte Umgebung angewiesen. So kommen die Masern zwar weltweit vor, das Masernvirus ist aber nicht ubiquitär verbreitet, sondern ausschließlich auf den Menschen als seinen einzigen Wirt beschränkt und somit ein "obligat humanpathogener" Erreger.
- In der Toxikologie bezeichnet „Ubiquität“ die Eigenschaft eines Giftstoffes, in allen Teilen (Organen, Geweben) des betroffenen Organismus nachweisbar zu sein. Bekannte ubiquitär nachweisbare Giftstoffe sind z. B. Benzol und Toluol.
- In Marketing und Werbung: Ubiquität als Eigenschaft von Markenartikeln bezeichnet das Vorhandensein auf jedem Markt (zeitlich, räumlich); Überallerhältlichkeit
- In der Informatik: Informationstechnische ubiquitäre Anwendungen unterstützen den Zugriff auf digitale Daten überall und zu jeder Zeit, durch geeignete Plattformen, Schnittstellen und (mobile) Endgeräte (siehe auch Ubiquitous Computing).
- In der Kriminologie gilt das Phänomen der Jugenddelinquenz als „ubiquitär“, d. h. in allen sozialen Schichten vorkommend.
- Im deutschen Strafrecht gibt es zudem das Ubiquitätsprinzip. Demnach finden die Normen des StGB und seiner strafrechtlichen Nebengesetze hinsichtlich der zu bestrafenden Tat nicht nur bezüglich des Erfolgs-, sondern auch des Handlungsortes Anwendung, sofern jeweiliger im Inland, also in den Grenzen der BRD liegt. Dies stellt § 9 StGB, Ort der Tat, klar:
- (I) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
- (II) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
- Im Internationalen Privatrecht (IPR) wird damit die Tatsache bezeichnet, dass Handlungsort und Erfolgsort einer unerlaubten Handlung gleichwertige Tatbestandsmerkmale im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVO sind. Deshalb hat der geschädigte Kläger die Wahl, ob er den Schädiger am Handlungsort (Ort, an dem die wesentliche (Teil)handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes verwirklicht wurde) oder am Erfolgsort (Ort, an dem die Rechtsgutsverletzung eingetreten ist) verklagt. → Wahlweise Zuständigkeit am Handlungs- und Erfolgsort
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