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Vertrag von Lissabon

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen werden unter Vertrag von Lissabon (Begriffsklärung) aufgeführt.

Der Vertrag von Lissabon (ursprünglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. -Reformvertrag genannt) soll der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben und den abgelehnten Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) ersetzen. Beim EU-Gipfel am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf den endgültigen Vertragstext, der am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet wurde. Bis Ende 2008 sollte der Vertrag durch alle Mitgliedstaaten ratifiziert sein, so dass er am 1. Januar 2009 hätte in Kraft treten können. Jedoch wurde der Reformvertrag von Irland am 12. Juni 2008 in einem Referendum abgelehnt. Während in den übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten eine Ratifizierung des Vertrags durch (zustimmende) Abstimmung ihrer nationalen Parlamente erfolgt, ist Irland der einzige EU-Mitgliedstaat, in dem jegliche Änderung der EU-Verträge der Abstimmung durch ein Referendum bedarf.

Logo der Regierungskonferenz zum Vertrag von Lissabon
Logo der Regierungskonferenz zum Vertrag von Lissabon

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Entwicklung

[Bearbeiten] Europäischer Rat

Die Grundzüge des Vertrags von Lissabon sind vom Europäischen Rat bei seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2007 in Brüssel im Mandat an die Regierungskonferenz, welche den definitiven Vertragstext ausarbeitet, beschlossen worden.[1] Der Vertrag, der bis 2009 von allen 27 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden sollte, baut in weiten Teilen auf dem Verfassungsvertrag auf.

[Bearbeiten] Regierungskonferenz

Die Unterzeichner des Vertrags
Die Unterzeichner des Vertrags

Im Rahmen der Regierungskonferenz, die am 23. Juli 2007 ihre Arbeit aufgenommen hat, wurde der Entwurf präsentiert, der 145 Seiten Vertragstext sowie 132 Seiten mit 12 Protokollen und 51 Erklärungen umfasst. Der Entwurf trägt den Arbeitstitel „Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft“.[2]

Beim EU-Gipfel in Lissabon am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf den endgültigen Vertragstext, wobei Änderungswünsche der Vertreter von Italien und Polen berücksichtigt wurden.[3] Der Vertrag ist am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet worden.

[Bearbeiten] Ratifizierung

Der Vertrag von Lissabon tritt nach Artikel 6 des Vertrages am 1. Januar 2009 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

Die Struktur des Vertrags von Lissabon, die bestehenden Verträge zu belassen und in diese die weitgehend unveränderte Substanz des EU-Verfassungsvertrags einzubauen, soll, nach Ansicht der Kritiker, der Forderung nach nationalen Referenden die Grundlage entziehen. Schon kurz nach dem EU-Gipfel wurde jedoch in etlichen Mitgliedstaaten die Abhaltung eines Referendums – teilweise sogar von Regierungsparteien – gefordert. Es war deshalb schon zu diesem Zeitpunkt fraglich, ob der Vertrag von Lissabon erfolgreich ratifiziert werden und rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 in Kraft treten kann.[4] Nach dem Ratifikationszeitplan (s.u.) fand schließlich jedoch nur in Irland am 12. Juni 2008 ein Referendum statt, bei dem der Reformvertrag abgelehnt wurde. In den meisten anderen EU-Staaten werden die Parlamente bis Sommer 2008 abgestimmt haben. Es stehen aber insbesondere noch die Urteile der Verfassungsgerichte von Deutschland und der Tschechischen Republik aus.

Als erstes Land hat Ungarn am 17. Dezember 2007 den Vertrag von Lissabon mit 325 Ja-Stimmen bei 5 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen ratifiziert.

Am 29. Januar 2008 haben die Parlamente von Malta einstimmig und von Slowenien mit 74 Ja-Stimmen bei 6 Gegenstimmen und 10 Enthaltungen den Vertrag von Lissabon ratifiziert.[5][6]

Rumänien hat als vierter Mitgliedstaat am 4. Februar 2008 den Vertrag mit 387 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung ratifiziert. Zugleich ist dies seit dem Beitritt Anfang 2007 der erste europäische Vertrag, den Rumänien als Mitgliedstaat unterzeichnet.

Frankreich hat den Vertrag am 14. Februar 2008 ratifiziert. Am 30. Januar 2008 hatten zunächst 210 Senatsmitglieder bei 48 Gegenstimmen und 62 Enthaltungen für die Änderung der französischen Verfassung gestimmt, welche die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon im Parlament ohne die Durchführung eines Referendums ermöglicht.[7] Am 6. Februar 2008 lehnte die Nationalversammlung mit 227 gegen 175 Stimmen einen Antrag der Sozialistischen Partei ab, erneut in einer Volksabstimmung über den Vertrag abstimmen zu lassen.[8] Am 7. Februar nahm die Nationalversammlung den Vertrag mit 336 Ja-Stimmen bei 52 Gegenstimmen und 22 Enthaltungen an.[9] In der Nacht zum 8. Februar 2008 nahm auch der Senat den Vertrag mit 265 Ja-Stimmen bei 42 Gegenstimmen und 13 Enthaltungen an. „Das grüne Licht aus Frankreich ist von großer Bedeutung: Vor zwei Jahren brachte das Land in einem Referendum die umstrittene EU-Verfassung zu Fall und stürzte die Union in eine tiefe Krise.“ Am 14. Februar 2008 wurde die Ratifizierung durch die Unterschrift von Staatspräsident Nicolas Sarkozy und die anschließende Veröffentlichung im Staatsanzeiger rechtsgültig.

Als sechster EU-Mitgliedstaat ratifizierte Bulgarien am 21. März 2008 den Vertrag von Lissabon mit 195 Ja-Stimmen bei 15 Gegenstimmen, insbesondere aus der oppositionellen nationalistischen Partei Ataka, und 30 Enthaltungen.[10]

In Polen stimmte der Sejm nach einem Kompromiss zwischen der Regierung von Donald Tusk und Präsident Lech Kaczyński am 1. April 2008 mit 384 Ja-Stimmen bei 56 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen für den Vertrag.[11] Am 2. April 2008 verabschiedete der Senat den Vertrag mit 74 Ja-Stimmen bei 17 Gegenstimmen und sechs Enthaltungen.[12] Dem Kompromiss zufolge darf die Regierung keinen Änderungen am Lissaboner Vertrag zustimmen, welche die Formel von Ioannina oder die Opt-Out-Klausel für die Grundrechtecharta betreffen, ohne von Parlament und Präsident dazu ermächtigt worden zu sein.[13] Präsident Lech Kaczyński unterzeichnete am 10. April zwar das Gesetz, welches ihm die Zustimmung erlaubt, jedoch nicht den separaten Akt der Ratifizierung, wie ein Sprecher des Außenministeriums betonte.[14] Nach der gescheiterten Volksabstimmung in Irland erklärte Präsident Kaczyński den Vertrag von Lissabon für gegenstandslos. Er wolle daher die Ratifizierungsurkunde nicht unterzeichnen.[15]

Die Slowakei hat als achter Staat ebenfalls am 10. April 2008 nach anhaltenden Debatten um ein nationales Mediengesetz, welches aufgrund des Widerstands der Opposition einer Ratifizierung lange entgegen stand, und einen Tag nach dessen Verabschiedung den Vertrag von Lissabon ratifiziert. 103 der 109 Anwesenden von 150 Parlamentariern stimmten für den Vertrag, fünf stimmten gegen den Vertrag.[16]

Portugal ratifizierte den Vertrag am 23. April 2008 parlamentarisch mit 208 Ja-Stimmen bei 21 Gegenstimmen, die aus drei linksgerichteten Parteien Partido Ecologista Os Verdes, Bloco de Esquerda und Partido Comunista Português kamen.[17][18]

Am 24. April 2008 hat Dänemark den Vertrag mit 90 Ja-Stimmen bei 25 Gegenstimmen und keinen Enthaltungen ratifiziert.[19] Im Herbst 2008 ist zudem ein Referendum über die bisherigen „Opt-outs“ Dänemarks hinsichtlich der bisherigen EU-Verträge geplant.[20]

In Österreich stimmte der Nationalrat am 9. April 2008 mit 151 Ja-Stimmen bei 27 Gegenstimmen für den Vertrag.[21] Wie in kaum einem anderen EU-Staat wird in Österreich die Ratifikation von heftigen Protesten und Forderungen nach einem Referendum begleitet. Hintergrund der Ablehnung ist unter anderem die Neutralität Österreichs, die einige Kritiker durch den Vertrag von Lissabon gefährdet sehen. Ein anderer Kritikpunkt – vor allem der Linken – ist, dass laut Vertrag die EURATOM weiterhin integraler Bestandteil der EU bleibt. Die Kritiker des Vertrags bezweifeln somit den endgültigen Ausstieg aus der Kernenergie.

Im Vereinigten Königreich wurde am 5. März 2008 nach anhaltenden Debatten ein von der konservativen Opposition beantragtes Referendum über den EU-Reformvertrag von den Abgeordneten des House of Commons mit 311 zu 248 Stimmen abgelehnt.[22] Am 11. März 2008 verabschiedete das House of Commons den Vertrag mit 346 Ja-Stimmen bei 206 Gegenstimmen.[23] Der Ratifizierungsprozess ist mittlerweile abgeschlossen, das Begehren eine Volksbefragung durchzuführen wurde vom High Court abgewiesen.[24] Die rechtskräftige Hinterlegung in Rom findet voraussichtlich bis Mitte Juli 2008 statt.

In Belgien hat der Senat am 6. März 2008 den Vertrag mit 48 Ja-Stimmen bei 8 Gegenstimmen und einer Enthaltung verabschiedet. Am 10. April 2008 stimmte die Abgeordnetenföderationskammer mit 116 Ja-Stimmen bei 18 Gegenstimmen und sieben Enthaltungen für den Vertrag.[25]

In Deutschland beschloss am 15. Februar 2008 der Bundesrat gemäß Art. 76 GG eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007[26], welche sein Ausschuss für Fragen der Europäischen Union[27] empfohlen hatte.[28][29] Am 24. April 2008 stimmte der Bundestag mit 515 Ja-Stimmen bei 58 Gegenstimmen und einer Enthaltung für den Vertrag.

Am 23. Mai 2008 stimmte der Bundesrat mit 66 Ja-Stimmen und drei Enthaltungen für den EU-Vertrag; 15 Länder stimmten zu, Berlin enthielt sich auf Bestreben der dort mitregierenden Partei Die Linke. [1] Noch am gleichen Tag reichte MdB Peter Gauweiler, der bereits 2005 gegen den Europäischen Verfassungsvertrag geklagt hatte, eine Individual- und eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht gegen die deutsche Ratifizierung des Vertrages ein. Auch die Linksfraktion, die Ökologisch-Demokratische Partei (ödp) und einzelne Abgeordnete reichten Verfassungsbeschwerden ein. Das Bundespräsidialamt teilte am 30. Juni mit, dass Horst Köhler auf die formale Bitte des Bundesverfassungsgerichts hin, das Gesetz vor einer Urteilsverkündung nicht unterschreiben werde.[30]

In Tschechien ist der Ratifizierungsprozess unterbrochen, nachdem der Senat den Vertrag an das Verfassungsgericht zur Überprüfung überwies.[31]

[Bearbeiten] Das „Nein“ der Iren

Wahlplakat zum Referendum in Irland, Juni 2008
Wahlplakat zum Referendum in Irland, Juni 2008

In Irland wurde als einzigem Mitgliedsstaat am 12. Juni 2008 eine Volksabstimmung über die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon abgehalten. Dabei lehnten 53,4 Prozent der Wähler den Reformvertrag ab. Die Wahlbeteiligung betrug nach Angaben der BBC 53,1 %.[32] Der irische Justizminister Dermot Ahern nannte das Ergebnis eine Niederlage der irischen Regierung und der Politik insgesamt, da alle großen Parteien Irlands für die Annahme des Vertrags plädiert hatten. Kritiker werfen der Regierung vor, sie habe sich im Gegensatz zu den Reformgegnern zu spät und zu unentschlossen für ein Ja engagiert. Die Überzeugungsarbeit der Reformgegner wird indes zum Teil als unsachlich kritisiert, da in diesem Zusammenhang Inhalte thematisiert worden seien, die wenig oder nichts mit dem Vertrag zu tun hätten.

Nach dem „Nein“ der Iren herrscht in der europäischen Politik eine rege Diskussion über die weitere Vorgehensweise bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon. Der deutsche Außenminister Frank-Walter Steinmeier hat als mögliche Option „den vorübergehenden Ausstieg“ Irlands aus dem europäischen Integrationsprozess genannt.[33] Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine zweite Volksabstimmung in Irland abzuhalten. Bereits der Vertrag von Nizza war im Jahre 2001 am Nein der Iren gescheitert. Die Regierung in Dublin stellte den Vertrag daraufhin im Jahre 2002 noch einmal zur Abstimmung, diesmal mit Erfolg.

Unabhängig von dem Ausgang des Referendums in Irland haben sich die EU-Staaten darauf verständigt, den Ratifizierungsprozess fortzusetzen. Im Juni und Juli erfolgten weitere Ratifikationen, unter anderem in Großbritannien, Zypern und den Niederlanden.

[Bearbeiten] Stand der Ratifizierung

Vorbemerkung: Mit der Zustimmung des Parlaments gilt ein Vertrag landläufig als ratifiziert. Die folgende Tabelle schließt dagegen juristisch exakt den Ratifizierungsprozess erst mit der Unterschrift des Staatsoberhauptes ab. Daher weichen die untenstehenden Angaben für offen (gelb), ratifiziert (grün) und abgelehnt (rot) teilweise von denen anderer Publikationen ab.

Land Ratifizierungsdatum Abstimmungsvariante Ergebnis
Europäische Union   Europäische Union 20. Februar 2008 [34] Europäisches Parlament
(Zustimmung, keine Ratifizierung)[35]
ja
Ungarn   Ungarn 17. Dezember 2007 Parlament ja
Slowenien   Slowenien 29. Januar 2008
29. Januar 2008
Nationalversammlung
Nationalrat
ja
Malta   Malta 29. Januar 2008 Repräsentantenhaus ja
Rumänien   Rumänien 4. Februar 2008 [36]

6. Februar 2008
Parlament (Abgeordnetenkammer
und Senat)
Präsident
ja
Frankreich   Frankreich 30. Januar 2008
7. Februar 2008
7. Februar 2008
14. Februar 2008
Verfassungsänderung
Nationalversammlung
Senat
Präsident
ja
Bulgarien   Bulgarien 21. März 2008 Nationalversammlung ja
Slowakei   Slowakei 10. April 2008 Nationalrat ja
Portugal   Portugal 23. April 2008 Versammlung der Republik ja
Dänemark   Dänemark 24. April 2008 Volksversammlung ja
Österreich   Österreich 9. April 2008
24. April 2008
28. April 2008
Nationalrat
Bundesrat
Bundespräsident
ja
Lettland   Lettland 8. Mai 2008
28.Mai 2008
Versammlung der Republik
Präsident
ja
Litauen   Litauen 8. Mai 2008
14. Mai 2008
Versammlung der Republik
Präsident
ja
Luxemburg   Luxemburg 29. Mai 2008 Abgeordnetenkammer ja
Estland   Estland 11. Juni 2008
19. Juni 2008
Reichstag
Präsident
ja
Griechenland   Griechenland 11. Juni 2008 Abgeordnetenkammer ja
Finnland   Finnland
           inkl. Åland
11. Juni 2008
Herbst 2008 (kein Einfluss auf Ratifizierung)[37]
bis 11. September 2008 (3 Monatsfrist)
Finnisches Parlament
Åländisches Parlament
Präsident der Republik Finnland
ja
offen
offen
Vereinigtes Königreich   Vereinigtes Königreich
           inkl. Gibraltar
11. März 2008
18. Juni 2008
19. Juni 2008
offen (kein Einfluss auf Ratifizierung)
House of Commons
House of Lords
Staatsoberhaupt (Royal Assent)
Parlament von Gibraltar
ja


offen
Zypern   Zypern 3. Juli 2008 Repräsentantenhaus ja
Niederlande   Niederlande 5. Juni 2008
8. Juli 2008
Zweite Kammer der Generalstaaten
Erste Kammer der Generalstaaten
ja
Belgien   Belgien 6. März 2008
10. April 2008
14. Mai 2008
19. Mai 2008

20. Mai 2008

27. Juni 2008
10. Juli 2008
Senat
Abgeordnetenkammer
Parlament der Wallonischen Region
Parlament der Deutschsprachigen
Gemeinschaft

Parlament der Französischen
Gemeinschaft

Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt
Flämisches Parlament
ja
Spanien   Spanien 26. Juni 2008
15. Juli 2008
Abgeordnetenkongress
Senat
ja
Italien   Italien 23. Juli 2008
31. Juli 2008
2. August 2008
Senat
Abgeordnetenkammer
Präsident
ja
Polen   Polen 1. April 2008
2. April 2008
offen [38]
Sejm
Senat
Staatspräsident
ja
ja
offen
Deutschland   Deutschland 24. April 2008
23. Mai 2008
offen (nach BVerfG-Entscheidung)
Bundestag
Bundesrat
Bundespräsident
ja
ja
offen
Schweden   Schweden 20. November 2008 [39] Reichstag offen
Tschechien   Tschechien offen (derzeit in der Prüfung
beim Verfassungsgericht)
Abgeordnetenhaus
Senat
offen
offen
Irland   Irland 29. April 2008
9. Mai 2008
12. Juni 2008
Dáil Éireann (Unterhaus)
Seanad Éireann (Senat)
Referendum
Präsident
ja
ja
nein

[Bearbeiten] Zeitplan

Zeitplan der deutschen (1. Hälfte 2007) und portugiesischen (2. Hälfte 2007) EU-Ratspräsidentschaft:

Noch offen:

[Bearbeiten] Struktur

Mit dem Mandat[40] für die Regierungskonferenz über den Reformvertrag wurde das Verfassungskonzept, wonach alle bestehenden EU-Verträge aufgehoben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Verfassung“ ersetzt werden sollten, ausdrücklich aufgegeben.

Stattdessen soll die EU auf mehreren Verträgen beruhen. Davon sind die folgenden beiden die bekanntesten:

In diese beiden und die folgend genannten Verträge wird die Substanz der Regierungskonferenz 2004 (d. h. des EU-Verfassungsvertrags) eingearbeitet.

Die EU soll außerdem auf folgenden Verträgen beruhen [41] [42] [43] [44]:

Dass die Protokolle und Anhänge Bestandteil der Verträge sein sollen, ist in EUV Art 51 (Lissabon-Version) definiert. Dass die Charta der Grundrechte und - gleichrangig - die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte gelten, legt unter Anderem EUV Art 6 Abs 1 (Lissabon-Version) fest. Da die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte auch Negativdefinitionen zur Charta der Grundrechte enthalten, muss beides zusammen gelesen werden, um den eigentlichen Inhalt zu erfassen. So heißt es beispielsweise in der Charta der Grundrechte, niemand dürfe zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden, während die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte dies näher bestimmen, indem die Tötung in Notwehr, als letztes Mittel während einer rechtmäßigen Festnahme und zur Niederschlagung eines Aufruhrs oder Aufstands sowie die Todesstrafe im Krieg oder bei unmittelbar drohendem Krieg für zulässig erklärt werden.

Aus den Vertragstexten selbst ergeben sich weitere Referenzen auf anderes geltendes Recht, zum Beispiel tritt die EU laut EUV Art 6 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei.

Der „Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007“ (ABl 2007/C 306/01) hat folgende Gliederung:

I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
   Präambel
Änderungen des EU-Vertrags (Artikel 1)
Änderungen des EG-Vertrags (Artikel 2)
Schlussbestimmungen (Artikel 3 bis 7)
Protokolle
Anhang (Übereinstimmungstabellen zur durchgehenden Neunummerierung gemäß Artikel 5)

Die [45] enthält die Erklärungen sowie eine Auflistung all derjenigen Dokumente des Vertrags von Lissabon, die sich nicht erst aus den Vertragsartikeln ergeben.

Europäische UnionGeschichte, Struktur und Verträge
1951 1957 1965 1986 1992 1997 2001 2007
Europäische Gemeinschaften (EG*) E U R O P Ä I S C H E   U N I O N   ( E U )
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS bzw. Montanunion) (2002 ausgelaufen → EG)
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Gemeinschaft (EG)
*EG: EGKS, EWG (EG seit 1993), Euratom Justiz und Inneres (JI) (JZZ und Personenverkehr → EG)
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom)
Vertrag von
Paris
Vertrag von
Rom
Fusions-
vertrag
EEA Vertrag von
Maastricht
Vertrag von
Amsterdam
Vertrag von
Nizza
Vertrag von
Lissabon

DREI SÄULEN – EG (EGKS, EWG / EG, Euratom), GASP, PJZS

[Bearbeiten] Änderungen gegenüber dem Verfassungsvertrag

[Bearbeiten] Staatstypische Symbole

Der neue Grundlagenvertrag verzichtet im Gegensatz zum Verfassungsvertrag auf staatstypische Symbole wie Flagge und Hymne.

[Bearbeiten] Bezeichnungen

Wegen der vom Vereinigten Königreich abgelehnten Schaffung des Amtes eines EU-Außenministers sind Anpassungen notwendig gewesen. Für die Außenpolitik der Union wird der „Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ zuständig sein (§ 18 EUV). Er bekommt einen diplomatischen Dienst, leitet den Außenministerrat und wird Vizepräsident der EU-Kommission. In der Kommission fällt der Posten des Außenkommissars weg. Die EU-Staaten behalten wichtige außenpolitische Kompetenzen.[46]

Das Wort „Verfassung“ ist ebenfalls gestrichen. Auch „Gesetze“ erlässt die EU nicht, sondern weiterhin Richtlinien und Verordnungen.

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) behält seinen bisherigen Namen. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) dagegen soll in Zukunft Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißen. Außerdem soll die Bezeichnung Gemeinschaft konsequent durch Union ersetzt werden.

[Bearbeiten] Grundrechtecharta

Der Text der Grundrechtecharta wird zwar nicht im Vertrag enthalten sein; durch einen Verweis wird sie aber für rechtsverbindlich erklärt. Großbritannien hat sich jedoch eine Ausnahme ausgehandelt, sodass die Grundrechtecharta vor britischen Gerichten keinen Rechtsschutz gewähren wird. Zwei weitere Staaten – Irland und Polen – haben sich die Prüfung einer Ausnahme zunächst vorbehalten. Polen hat beim Außenministergipfel am 7. September 2007 schließlich erklärt, sich dem Vorbehalt Großbritanniens von der Grundrechtecharta anzuschließen. Das Europäische Parlament hält dies „für einen dramatischen Rückschlag und eine schwere Beschädigung des innersten Selbstverständnisses der Europäischen Union, wenn nun ein oder mehrere Mitgliedstaaten ein 'opt out' von der Charta der Grundrechte für sich in Anspruch nehmen“.[47] Inzwischen lässt auch die tschechische Regierungspartei ODS die Vereinbarkeit der Grundrechtecharta mit tschechischem Verfassungsrecht überprüfen.[48]

[Bearbeiten] Beibehaltung der bisherigen Vertragsstruktur

Nirgends tritt der Begriff „Verfassung“ auf. Die traditionelle Struktur eines Grundvertrags (modifizierter EG-Vertrag, der nun Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEU-Vertrag) heißen wird) und eines gleichrangigen Vertrags, des EU-Vertrags, der den supranationalen AEU-Vertrag mit den intergouvernementalen Politiken verklammert, bleibt unangetastet. Zu beachten ist hierbei indes, dass die bisherige 3. Säule (PJZS) in die supranationale 1. Säule überführt wird – in etwa vergleichbar dem Titel IV des Dritten Teils des heute gültigen EG-Vertrags. Damit ist die PJZS als im Wesentlichen vergemeinschaftet anzusehen. Allein die heutige 2. Säule (GASP) wird als eigenständige „Säule“ fortbestehen. Man wird sich daher vom heute herrschenden Bild eines 3-Säulen-Modells zugunsten eines zukünftigen 2-Säulen-Modells verabschieden müssen.

[Bearbeiten] Abstimmungsverfahren

Während die Liste der Themen, über die vom EU-Rat mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden kann, wie im Verfassungsvertrag vorgesehen, erweitert wird, wird die Einführung des dort enthaltenen Abstimmungsverfahrens der doppelten Mehrheit auf 2014 verschoben. Bis dahin gilt für die Mehrheitsentscheidungen das im Vertrag von Nizza festgelegte Stimmenverhältnis, bei dem die vier großen Staaten mit über 50 Millionen Einwohnern (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) über gleich viele Stimmen (je 29) verfügen, und die nächstgrößeren (Spanien mit 45 Mio. Einwohner und Polen mit 38 Mio.) mit 27 Stimmen beinahe gleiches Stimmengewicht besitzen [49].

Vom 1. November 2014 bis Ende März 2017 gelten dann die Abstimmungsregeln der doppelten Mehrheit, wie sie bereits im Verfassungsvertrag vorgesehen waren (55 % aller Mitgliedstaaten, jedoch mindestens 15 Mitgliedstaaten, die gleichzeitig mindestens 65 % der Bevölkerung repräsentieren [50]). Während dieses Zeitraums kann jedoch jedes Ratsmitglied „beantragen“, dass weiterhin die Abstimmungsregeln des Vertrags von Nizza Anwendung finden.

Ab 2017 soll das neue Abstimmungsverfahren uneingeschränkt gelten.

Anwendung des Ioannina-Kompromisses
Als erweiterter Minderheitenschutz wurde die Weitergeltung des sogenannten Kompromiss von Ioannina vereinbart. Demnach werden die Verhandlungen im Rat für eine „angemessene Frist“ fortgesetzt, wenn dies mindestens 21 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 26,25 % der repräsentierten Bevölkerung (d. h. 75 % der Mitgliedstaaten oder Bevölkerung für eine Sperrminorität) verlangen. Ab 1. April 2017 kommt der Kompromiss von Ioannina vereinfachend auch schon zur Anwendung, wenn mindestens 24,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 19,25 % der repräsentierten Bevölkerung (d. h. 55 % der Mitgliedstaaten oder Bevölkerung für die Bildung einer Sperrminorität) die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat verlangen.

[Bearbeiten] Klimawandel und Energiesolidarität

Weitgehend unbeachtet von Medien und Öffentlichkeit wurden gegenüber dem Verfassungsvertrag auch Ergänzungen vorgenommen. So wird die Bekämpfung des Klimawandels erstmals als ausdrückliches Ziel im Primärrecht erwähnt. Zudem werden an mehreren Stellen Vertragsklauseln zur Energiesolidarität eingefügt.

[Bearbeiten] Beitritt und Austritt

Beitrittswillige Staaten müssen die Werte der EU respektieren und sich verpflichten, diese zu fördern (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 EUV). Mit diesen Formulierungen wird Forderungen aus Frankreich und den Niederlanden nach strikteren Beitrittskriterien entsprochen.

Der Vertrag von Lissabon wird erstmals den freiwilligen Austritt eines Staates ausdrücklich regeln und damit die seit langem bestehende Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines (ungeschriebenen) Austrittsrechts beenden (Art. 49a EUV).

[Bearbeiten] Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Zum seit Jahrzehnten diskutierten Beitritt der EG bzw. nun – sobald mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet – der EU bedarf es zunächst einer Änderung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welcher zur Zeit noch nur Mitgliedstaaten des Europarates beitreten können (Artikel 59 Absatz 1 EMRK). Die Anpassung soll durch das 14. Protokoll zur EMRK geschehen, welches bislang einzig Russland noch nicht ratifiziert hat und das somit noch nicht in Kraft getreten ist.

Für den beabsichtigten Beitritt der EU zur EMRK muss das Beitrittsabkommen der EU vom Rat einstimmig beschlossen und von sämtlichen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Letztlich steht somit jedem Mitgliedstaat ein Veto gegen den Beitritt der EU zur EMRK offen (Artikel 188n Absatz 8 EG).

[Bearbeiten] Debatte und Kritik

Demonstration am Ballhausplatz in Wien Ende April 2008
Demonstration am Ballhausplatz in Wien Ende April 2008

Da der Vertrag von Lissabon die Substanz des EU-Verfassungsvertrags nahezu unverändert[51] übernimmt, wird von den Kritikern die bereits zum Verfassungsvertrag geäußerte Kritik auch gegenüber dem Vertrag von Lissabon aufrecht erhalten.[52]

Dem gegenüber steht von föderalistischer Seite die Kritik, dass der Vertrag von Lissabon (wie schon der Verfassungsvertragsentwurf) keineswegs eine notwendige Verfassung ersetze und von einer echten Verfassung als Gesellschaftsvertrag (i.S.d. Vertragstheorie) weit entfernt ist. Vielmehr halten Föderalisten „am Ziel einer Europäischen Verfassung fest, die diesen Namen auch verdient, um den großen Herausforderungen durch noch wirksameres gemeinsames Handeln gewachsen zu sein.“[53]

Eine Debatte, die schon bei der geplanten Verfassung in vielen Ländern nur spärlich ausgeprägt war, ist beim Lissabon‑Vertrag fast zum Erliegen gekommen. Dazu mag eine gewisse Ermüdung wie auch (bewusst) mangelnde Öffentlichkeit beigetragen haben. Ausnahme: In Österreich gab es Großdemonstrationen für eine Volksabstimmung zum EU-Reformvertrag, die von der Bürgerinitiative „Rettet Österreich“, der Plattform „Nein zum EU-Vertrag“ und der Plattform „Volxabstimmung.at“, sowie der Oppositionspartei FPÖ im März und April 2008 organisiert wurden.[54][55][56][57][58] Mehrere hunderttausend Unterschriften wurden von den verschiedenen Organisationen gesammelt und an die österreichische Parlamentspräsidentin Prammer übergeben.

Der Vertrag wird von verschiedenen Seiten auch kritisiert, da er in wesentlichen Teilen selbst für Experten unverständlich ist und unterschiedlich gedeutet werden kann, was unklare Konsequenzen haben kann.

Der Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler hat am 23. Mai 2008 Verfassungsklage gegen den Vertrag von Lissabon eingereicht. Der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider wird Gauweiler dort vertreten.[59]

Anlässlich des am 12. Juni 2008 in Irland stattgefundenen Referendums starteten die Kritiker des Vertrages eine Online-Petition, um in ihrem Sinne auf die irische Bevölkerung einzuwirken[60].

[Bearbeiten] Veröffentlichung

Kritisiert wurde die Praxis, dass erst am 16. April 2008 vom Rat der Europäischen Union eine Gesamtdarstellung des neuen Vertrages veröffentlicht wurde.[61] Mit Rücksicht auf die Ratifizierungsverfahren konnten sich staatliche Institutionen zunächst nicht dazu entscheiden, Bürgern eine konsolidierte Fassung des Vertrages zur Verfügung zu stellen.[62]

[Bearbeiten] Ignorieren der Kritik

Von globalisierungskritischer Seite wird u. a. betont, dass der Vertrag von Lissabon keine Antwort auf die sozialen und demokratischen Bedenken gebe, die in Frankreich und in den Niederlanden zu den ablehnenden Referenden geführt hätten. Zwar wird unter den Zielen der Passus „Binnenmarkt mit freiem und unverfälschten Wettbewerb“ (der jegliche Alternative wie z. B. eine Soziale Marktwirtschaft verhindern würde) gestrichen, da jedoch zugleich ein Protokoll über die Sicherstellung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs vereinbart wird, besteht zwischen Befürwortern und Kritikern des Vertrags weitgehend Konsens, dass sich aufgrund dieser geänderten Formulierung am Postulat des freien und unverfälschten Wettbewerb nichts ändern werde.

Von mehreren Seiten, u. a. von Giscard d’Estaing, dem Präsidenten des Verfassungskonvents[63], wird kritisiert, dass der Vertrag von Lissabon bloß „kosmetische“ Änderungen vornehme und die Inhalte des EU-Verfassungsvertrag lediglich anders darstelle, um diese „leichter verdaulich“ zu machen und Referenden zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird oft angeführt, dass der Vertrag möglicherweise absichtlich unlesbar gestaltet wurde, um Referenden auszuweichen[64] und das Mandat für die Regierungskonferenz in Geheimverhandlungen auf Regierungsebene unter Ausschluss der Öffentlichkeit erarbeitet worden ist.

[Bearbeiten] Institutionelles Demokratiedefizit

Durch den Vertrag von Lissabon werden die Angelegenheiten mit Mitentscheidungsverfahren des Europäischen Parlaments ausgeweitet, sodass nun in nahezu allen Politikbereichen das Parlament gleichrangige Gesetzgebungsbefugnisse besitzt wie der Rat der EU. Damit wird einer wesentlichen Forderung zur Überwindung der fehlenden Gewaltenteilung im Rat und damit zur Verbesserung der demokratischen Legitimation der EU-Gesetzgebung insgesamt entsprochen. Außerdem sollen dem Vertrag zufolge die Sitzungen des Rates immer dann öffentlich stattfinden, wenn dieser legislativ tätig wird, womit dem Vorwurf der Intransparenz entgegengetreten wird. Dennoch wird durch den Vertrag in den Augen einiger Kritiker das institutionelle Demokratiedefizit der Europäischen Union nicht gelöst. Kritisiert werden unter anderem

Einige Kritiker befürchten, dass mit dem Vertrag von Lissabon der Prozess, die demokratische Legitimität der EU zu erhöhen, als abgeschlossen betrachtet werde, obwohl der Auftrag des EU-Gipfels von Laeken,[65] die Strukturen der EU zu demokratisieren, weiterhin unerfüllt sei. Zu dieser Befürchtung gab unter anderem ein Entwurf der Präambel des Vertrags Anlass, demzufolge es Ziel des Vertrags sei, den „Prozess, mit dem die Effizienz und die demokratische Legitimität der Union erhöht [...] werden sollen, abzuschließen“.[66]) Allerdings wurde diese Formulierung nicht in den endgültigen Vertragstext übernommen.

Kritisiert wird auch, dass laut Vertragstext das Parlament den Präsidenten der Kommission „wählt“. Tatsächlich handele es sich aber nur um die Bestätigung eines vom Europäischen Rat vorgegebenen Kandidaten: Das Parlament kann den Vorschlag des Europäischen Rates zwar ablehnen, jedoch keinen eigenen Vorschlag einbringen.

[Bearbeiten] Militärvertrag

Von friedenspolitischer Seite wird kritisch darauf verwiesen, dass sämtliche verteidigungspolitische Bestimmungen des Verfassungsvertrags auch in den Vertrag von Lissabon übernommen wurden und daher der „Reformvertrag ebenfalls ein Militärvertrag“ sei.[67] Kritisiert wird auch die Formulierung, Missionen der EU würden „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen“ durchgeführt, statt „in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen“ (Artikel 42 Absatz 1 Satz 3 EUV).

Befürworter halten dem entgegen, dass alle aktuell 27 EU-Mitgliedstaaten Mitglieder der Vereinten Nationen seien, weshalb außer Frage stehe, dass die Charta der Vereinten Nationen berücksichtigt werden müsse.

Nach Ansicht der Kritiker formuliere der Vertrag zwar: „Sie [die gemeinsame Sicherheits‑ und Verteidigungspolitik] sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit.“ Über die zivilen Mittel werde ferner aber kein Wort verloren. Hingegen folge kurz darauf der umstrittene Passus in Artikel 42 (3) II EUV:

„Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden „Europäische Verteidigungsagentur“) ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen [68] zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.“

Kritisiert wird, dass der erste Satz unter anderem eine Aufrüstungsverpflichtung enthalte und dass der zweite recht umfangreiche Kompetenzen in die Hände einer demokratisch nicht legitimierten Institution lege, die (wie die protokollierte Entstehungsgeschichte des Verfassungsvertrages, aus dem auch dieser Abschnitt übernommen wurde, zeige) dazu dienen solle, die europäische Rüstungsindustrie zu fördern.

Befürworter halten dem entgegen, dass die Institutionen der EU aufgrund der Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zumeist durch die aufgrund von Parlamentswahlen legitimierten nationalen Parlamente zu den EU-Verträgen legitimiert seien und konkret der Artikel 42 EUV das gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungskonzept präzisiere, das bereits im Vertrag von Maastricht als Unionsziel verankert und heute im Vertrag von Nizza unter Artikel 17 EUV geregelt sei.

Artikel 42 (3) II Satz 1 EUV könne zwar als eine Aufrüstungsverpflichtung verstanden werden, die von Kritikern des Vertrags teilweise als Rechtfertigung zukünftiger Angriffskriege interpretiert werde. Artikel 42 EUV sei jedoch systematisch in einem ausdrücklich als „Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ überschriebenen Abschnitt eingeordnet. Durch die Vorschriften würden demnach nicht Angriffskriege für zulässig erklärt, zumal eine solche Regelung gegen Völkerrecht verstieße, da sie nicht zur Selbstverteidigung im Sinne von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen dienen würde, auf welche sich Artikel 42 Absatz 1 Satz 3 EUV (lediglich) grundsätzlich berufe.

Aufgrund seiner Struktur seien im Vertragswerk nachfolgende, speziellere Normen auch immer im Zusammenhang mit den allgemeinen „Gemeinsamen Bestimmungen“ unter Titel I des Vertrags zu lesen, welcher unter anderem die Ziele der Union festlegten, die in den darauf folgenden Titeln lediglich spezieller geregelt würden. So heiße es, korrespondierend mit den Vorschriften zur Sicherheit und Verteidigung in Titel V, in Artikel 3 EUV:

(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.
(3) III Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
(5) 1 In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. 2 Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, […] zum Schutz der Menschenrechte, […] sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
(6) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in den Verträgen übertragen sind.

Dementsprechend sei es Ziel der Union, Frieden zu sichern und im Verteidigungsfall geeignete gemeinsame Maßnahmen ergreifen zu können, wie es bereits in der Präambel des Vertrags von Maastricht angedacht war:

ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern.

und heute in der Fassung des Vertrags von Lissabon laute:

ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 42 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern.

Kritiker weisen wiederum darauf hin, dass es nicht belegt sei, dass der Ausbau militärischer Fähigkeiten der Förderung des Friedens dienlich sei.

Dem wird entgegen gehalten, dass vereinbarte indirekte Rüstungskontrollmaßnahmen zu mehr Stabilität führten als direkte Eingriffe in die Rüstungsdynamik mittels Begrenzungen und Verboten.[69]

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

Commons
 Commons: Vertragsunterzeichnung am 13. Dezember 2007 – Bilder, Videos und Audiodateien

[Bearbeiten] Ratifizierungsübersicht

[Bearbeiten] Dossier

[Bearbeiten] Dokumente

[Bearbeiten] Einführung

[Bearbeiten] Vergleiche

[Bearbeiten] Artikel

[Bearbeiten] Quellen und Referenzen

  1. Europäischer Rat: Schlussfolgerungen des Vorsitzes mit Anlage I – Entwurf des Mandats für die Regierungskonferenz, 21./22. Juni 2007
  2. Rat der Europäischen Union: Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 3. Dezember 2007
  3. Tagesschau: Durchbruch in Lissabon, 19. Oktober 2007
  4. CAP Analyse: Ausweg oder Labyrinth? Analyse und Bewertung des Mandats für die Regierungskonferenz. von Sarah Seeger / Janis A. Emmanouilidis, Ausgabe 5, Seite 19, Juli 2007
  5. Tagesanzeiger: Slowenien und Malta ratifizieren Reformvertrag, 30. Januar 2008
  6. Basler Zeitung: Slowenisches Parlament ratifiziert EU-Vertrag von Lissabon, 29. Januar 2008
  7. Kleine Zeitung: Frankreich macht Weg frei für Ratifizierung des EU-Vertrags, 30. Januar 2008
  8. Der Standard: Nationalversammlung in Paris lehnt Referendum über EU-Vertrag ab, 7. Februar 2008
  9. Tagesanzeiger: Paris ratifiziert EU-Reformvertrag, 7. Februar 2008
  10. WirtschaftsBlatt: Bulgariens Parlament ratifizierte Lissabon-Vertrag, 21. März 2008
  11. AP: Poland’s parliament votes ‘yes’ to EU’s new treaty, 1. April 2008
  12. EU-Business: Polish parliament ratifies EU treaty, 2. April 2008
  13. warsawvoice.pl Polish Leaders Reach Deal on EU Treaty, 2. April 2008
  14. eubusiness.com Poland, Slovakia, embrace EU’s Lisbon Treaty, 10. April 2008, 21:48 Uhr
  15. Tagesschau: Kaczynski will EU-Vertrag stoppen vom 1. Juli 2008.
  16. Der Standard: EU-Reformvertrag in der Slowakei verabschiedet, 10. April 2008
  17. Le Figaro: Portugal: traité de Lisbonne ratifié, 23. April 2008
  18. Tirol: Portugal ratifiziert EU-Reformvertrag, 24. April 2008
  19. EU-Business: Portugal ratifiziert EU-Reformvertrag, 23. April 2008
  20. Earth Times: Danish parliament ratifies EU’s Lisbon Treaty, 22. April 2008
  21. Österreich: Breite Mehrheit im Nationalrat für EU-Reformvertrag, 9. April 2008
  22. Süddeutsche: Unterhaus lehnt EU-Volksabstimmung ab: Gordon Brown setzt sich durch, 5. März 2008
  23. BBC: EU treaty bill clears the Commons, 11. März 2008
  24. FR: … London winkt durch, 26. Juni 2008
  25. 7 sur 7: La Chambre a ratifié le traité de Lisbonne, 10. April 2008
  26. Deutschland: Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 der Bundesregierung, Drucksache 928/07, 20. Dezember 2007
  27. Deutschland: Ausschuss für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates
  28. Deutschland: Empfehlungen des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates, Drucksache 928/1/07, 4. Februar 2008
  29. Deutschland: Antrag der Länder Bayern, Saarland, Baden-Württemberg, Drucksache 928/2/07, 14. Februar 2008
  30. Der Spiegel: „Deutsches Ja zur EU-Reform gestoppt“, Spiegel online, 30.Juni 2008
  31. BBC: Czech threat looms for EU treaty, 20. Juni 2008
  32. http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7453560.stm
  33. NDR: „EU sucht nach irischem Nein den Weg aus der Krise“, 14. Juni 2008
  34. vgl. Der Standard: EU-Parlament stimmt für Vertrag von Lissabon, 20. Februar 2008
  35. Das Europäische Parlament kann lediglich einen politischen Beschluss fassen, die Ratifizierung bleibt den Mitgliedstaaten vorbehalten.
  36. Xinhuanet: „Romanian parliament ratifies Lisbon Treaty“, 2. Mai 2008
  37. Finnland hat den Vertrag von Lissabon am 11. Juni 2008 ratifiziert. In der zweiten Abstimmung geht es um die Übernahme der Vertragsänderungen für Åland.
  38. „Der EU-skeptische Präsident hat das Gesetz zum Reformvertrag bereits unterschrieben, die Ratifizierungsurkunde aber noch nicht unterzeichnet.“ SZ: